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BGH-Entscheidung: Mehrheit der Erben kann Nachlassforderungen einziehen

Eine wichtige Entscheidung für Erbengemeinschaften hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19. September 2012 (XII ZR 151/10) getroffen: Demnach kann die Mehrheit der Erben einer Erbengemeinschaft einen Miterben durch Mehrheitsbeschluss dazu bevollmächtigen, Forderungen des Nachlasses einzuziehen.

Was bedeutet diese Entscheidung in der Praxis?

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Bedeutung für Erbengemeinschaften, in denen nicht alle Erben kooperieren oder erreichbar sind. Nach § 2038 BGB können Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses durch Mehrheitsbeschluss der Erben gefasst werden. Der BGH hat klargestellt, dass auch die Bevollmächtigung eines Miterben zum Einzug von Nachlassforderungen eine solche Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung sein kann.

Das bedeutet: Wenn einzelne Miterben die Mitwirkung verweigern oder nicht erreichbar sind, kann die Mehrheit der Erbengemeinschaft dennoch handlungsfähig bleiben und wichtige Schritte bei der Nachlassabwicklung einleiten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung ist, dass es sich um eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung handelt. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme dem Interesse aller Erben an einem wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit dem Nachlass entspricht. Außergewöhnliche Maßnahmen – etwa der Verkauf wesentlicher Nachlassgegenstände – erfordern nach wie vor die Zustimmung aller Miterben.

Bei Fragen zur Verwaltung Ihres Nachlasses stehe ich als erfahrener Rechtsanwalt mit über 20 Jahren Praxis in der Nachlassabwicklung gerne zur Verfügung.

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