Ein häufiges Problem in der Praxis: Ein Miterbe ist nicht erreichbar, verweigert die Zusammenarbeit oder blockiert aktiv Entscheidungen der Erbengemeinschaft. Die Folge: Wichtige Maßnahmen zur Nachlassabwicklung können nicht eingeleitet werden, Fristen werden versäumt und der Nachlass verliert möglicherweise an Wert.
Die Herausforderung blockierter Erbengemeinschaften
In der Theorie gilt: Alle Erben einer Erbengemeinschaft müssen gemeinsam handeln. Doch was passiert, wenn ein Miterbe nicht kooperiert? Kann die gesamte Abwicklung dann zum Stillstand kommen?
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Erbengemeinschaft auch dann handlungsfähig bleibt, wenn einzelne Miterben die Mitwirkung verweigern. Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2038 BGB) können durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden – die Zustimmung aller Miterben ist dafür nicht erforderlich.
Praktische Möglichkeiten bei Blockade
Wenn ein Miterbe die Verwaltung aktiv blockiert, gibt es mehrere rechtliche Möglichkeiten:
- Mehrheitsbeschluss: Für Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung reicht ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft.
- Antrag auf Nachlassverwaltung: Erben können beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen.
- Klage auf Mitwirkung: Verweigert ein Miterbe die notwendige Mitwirkung, kann er durch eine Klage zur Zustimmung verpflichtet werden.
- Auseinandersetzungsklage: Als letztes Mittel können Erben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch das Gericht erzwingen.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung in der Nachlassabwicklung kenne ich diese Situationen und die rechtlichen Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft auch bei blockierenden Miterben handlungsfähig zu halten. Sprechen Sie mich an – ich berate Sie gerne.